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Fortwirkende Schlechtberatung durch den ersten Rechtsvertreter

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRonald RohrerÖJZ 2019/60ÖJZ 2019, 373 Heft 8 v. 8.4.2019

Auch nach dem Vollmachtswechsel entstandene Verfahrenskosten sind als durch die mangelnde Prozessvorbereitung des zuvor einschreitenden Rechtsanwalts adäquat verursacht anzusehen, wenn der Mandant die Prozessfortführung nicht als völlig aussichtslos hätte ansehen müssen. Liegt auch ein kausaler Beratungsfehler des neuen Rechtsvertreters vor, haften beide Rechtsanwälte dem Mandanten solidarisch.

8 Ob 136/18k

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