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Seepromenade dient der Allgemeinheit

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2019/53ÖJZ 2019, 332 Heft 7 v. 25.3.2019

Für die Ersitzung eines Wegrechts für die Allgemeinheit durch die Gemeinde genügt es, dass alle nach der räumlichen Nähe in Betracht kommenden Personen einen Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. Ab dem Zeitpunkt, in dem dieses Signal für den Belasteten unübersehbar wird, beginnt die Ersitzung des Wegerechtes, der Besitzwille der Gemeinde ist dann zu vermuten. Wenn Notwendigkeit für die Wegbenützer überhaupt Tatbestandsmerkmal ist, sind daran keine strengen Anforderungen zu stellen.

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