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HeimAufG unanwendbar auf bedingt aus Maßnahmenvollzug entlassene Bewohner einer Nachsorgeeinrichtung

EvidenzblattJudikaturHelge HochÖJZ 2019/37ÖJZ 2019, 263 - 265 Heft 6 v. 11.3.2019

§ 2 Abs 2 HeimAufG (§ 21 StGB)

Der Geltungsbereich des HeimAufG wird einrichtungsbezogen abgegrenzt (§ 2 HeimAufG); auf eine Nachsorgeeinrichtung für bedingt aus dem Maßnahmenvollzug Entlassene ist es nicht anwendbar.

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