Eine Klage auf Feststellung des Eigentumsrechts an einem Teilstück einer unterirdisch verlaufenden Wasserleitung in einem im Miteigentum stehenden Grundstück kann - ebenso wie eine Klage auf Duldung eines Eingriffs in eine solche Leitung - ihrer Natur nach nur gegen alle Miteigentümer des Grundstücks erhoben werden.
1 Ob 160/18p