Frankreich hat dadurch, dass seit dem 1. 1. 2010 der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) in zwölf französischen Gebieten und Ballungsräumen und der Ein-Stunden-Grenzwert für diesen Schadstoff in zwei französischen Gebieten und Ballungsräumen systematisch und anhaltend überschritten wurde, seit diesem Datum gegen die ihm durch Art 13 § 1 iVm Anh XI RL 2008/50 auferlegte Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte verstoßen sowie, auch wenn Luftqualitätspläne und/oder andere Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von NO2 erlassen wurden, gegen die aus Art 23 RL iVm Anh XV RL erfließenden Verpflichtungen verstoßen, insb jener, dafür zu sorgen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werde.