§ 37 Abs 3 StPO gilt auch für das bg Verfahren. Die damit erforderliche Rechtswirksamkeit von Strafanträgen kommt in diesem Verfahren nicht in einem förmlichen B zum Ausdruck, sondern im Akt der Einleitung des Hauptverfahrens, also in der Anordnung der HV. Darunter ist jedes Verhalten des Gerichts zu subsumieren, das die Bejahung der Prozessvoraussetzungen unmissverständlich erkennen lässt. Eine Anordnung der HV ist somit jede Entscheidung, deren Ergebnis keines nach § 450 erster Satz StPO (beschlussförmiger Ausspruch sachlicher Unzuständigkeit), § 451 Abs 2 StPO (beschlussförmige Verfahrenseinstellung) oder § 38 StPO (Wahrnehmung eigener Unzuständigkeit nach § 36 Abs 3, Abs 5; § 37 Abs 1, Abs 2 StPO) ist, also jeder contrarius actus dazu. Darunter fallen nicht nur dem Gesetzeswortlaut entsprechende Vfgen auf "Anordnung der HV" (§ 213 Abs 4, § 485 Abs 1 Z 4 StPO), sondern auch sonstige Prozesshandlungen, wie die (in der Praxis so bezeichnete) "Ausschreibung" der HV (Terminfestsetzung und Verfügung der Ladungen und Verständigungen gem § 221 StPO) sowie die Übermittlung des Aktes an ein anderes Gericht zwecks Verfahrensverbindung.