Wird - wie ua im Profifußball üblich - vertraglich die Geltung der Regelungen und Satzungen von Vereinen vereinbart, ohne deren Mitglied zu sein, und besteht daher im Streitfall keine gesetzliche, sondern nur eine vertragliche Pflicht zur Anrufung der Schlichtungsstelle iSd § 8 VereinsG, ist eine vor Ausschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs erhobene Klage nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen, sondern mit U mangels Klagbarkeit abzuweisen.