Der Anteil jener psychisch kranken, jedoch zurechnungsfähigen Straftäter, die nach einer Unterbringung in einer Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB erneut straffällig wurden, ist über viele Jahre stark gesunken. In einer empirischen Studie wurden Entlassungsgruppen im Detail untersucht und verglichen, um mögliche Ursachen für diese Veränderung zu identifizieren. Es zeigte sich, dass neben einer über die Zeit besseren Selektion bereits entlassungsbereiter Personen primär Verbesserungen in der Betreuung während der Unterbringung sowie im Zuge der bedingten Entlassung für die positive Entwicklung ausschlaggebend waren.