§ 89 ArbVG (§ 6 ABGB)
Das Überwachungsrecht des Betriebsrats gem § 89 ArbVG umfasst auch die Einhaltung konkreter betrieblicher Übung, die zumindest einen Teil der Belegschaft betrifft.
9 Ob A 9/19t
§ 89 ArbVG (§ 6 ABGB)
Das Überwachungsrecht des Betriebsrats gem § 89 ArbVG umfasst auch die Einhaltung konkreter betrieblicher Übung, die zumindest einen Teil der Belegschaft betrifft.
9 Ob A 9/19t