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Betriebliche Übung: Überwachung durch den Betriebsrat

EvidenzblattJudikaturRonald RohrerÖJZ 2019/138ÖJZ 2019, 967 - 969 Heft 21 v. 28.10.2019

§ 89 ArbVG (§ 6 ABGB)

Das Überwachungsrecht des Betriebsrats gem § 89 ArbVG umfasst auch die Einhaltung konkreter betrieblicher Übung, die zumindest einen Teil der Belegschaft betrifft.

9 Ob A 9/19t

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