Bei einem nicht auf ein Erk des EGMR gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, dessen Zulässigkeit von der vorherigen Erschöpfung des Instanzenzugs abhängt. Daraus folgt die Unzulässigkeit eines Antrags, der sich (bloß) auf die Verweigerung von BeschRechten im Ermittlungsverfahren stützt, die im Hauptverfahren (noch) wirksam durchgesetzt werden können.
14 Os 83/18i