§ 289 StPO (§ 293 Abs 2 und 3 StPO; Art 87 Abs 1 B-VG)
§ 289 StPO räumt dem OGH die Befugnis ein, statt bloß von der erfolgreichen Anfechtung betroffener trennbarer Vfgen zugunsten des Angekl oder von MitAngekl auch noch weitere in jenem Umfang zu beheben, als ihm dies tunlich erscheint, um sicherzugehen, dass der Angekl durch bloß formal trennbare Aussprüche des angefochtenen U keinen inhaltlichen Nachteil erleidet.