§ 7 Abs 3 ARG (§ 9 Abs 5 ARG); Art 1 und 2 RL 2000/78/EG ; Art 21 GRC
Auch der Arbeitnehmer, der keiner der ehedem in § 7 Abs 3 ARG genannten Kirchen angehört, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung des Feiertagsentgelts nach § 9 Abs 5 ARG, wenn dieser dem Ansuchen des Arbeitnehmers, am Karfreitag nicht zu arbeiten, nicht nachkommt.