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Die Namensnennung in einer wissenschaftlichen Arbeit

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRonald RohrerÖJZ 2019/106ÖJZ 2019, 690 - 691 Heft 14 und 15 v. 16.7.2019

Auch im Provisorialverfahren hat in der Regel eine öffentliche Verhandlung stattzufinden. Daraus ergibt sich, dass es für die Parteien eines Provisorialverfahrens keine uneingeschränkte Anonymität geben kann.

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