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Einsicht in den Verlassenschaftsakt: Interessenabwägung

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRonald RohrerÖJZ 2019/105ÖJZ 2019, 690 Heft 14 und 15 v. 16.7.2019

Die Verlassenschaft wird den eines besonderen Schutzes bedürftigen Pflegebefohlenen gleichgestellt. Auf Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators ist daher § 167 Abs 3 ABGB sinngemäß anzuwenden.

Einem potentiellen Prozessgegner der Verlassenschaft (hier: dem Witwer) ist keine Einsicht in den Verlassenschaftsakt zu gewähren, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass er dadurch eine ihm sonst nicht zukommende Besserstellung erfährt.

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