Art 3 Abs 2 UAbs 1 VO (EU) 650/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Notar, der auf einstimmigen Antrag aller Beteiligten eines notariellen Verfahrens ein Schriftstück wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende errichtet, kein "Gericht" iS dieser Bestimmung ist; folglich ist Art 3 Abs 1 lit g dahin auszulegen, dass ein solches Schriftstück keine "Entscheidung" iS dieser Bestimmung ist.