Eine Infrastrukturabgabe ("Maut") für Pkw in Kombination mit einer gleichzeitigen Steuerentlastung bei der Kfz-Steuer in einer Höhe, die mindestens dem Betrag der entrichteten Abgabe entspricht, die nur zugunsten der Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen vorgesehen ist, verstößt gegen Art 18, 34, 56 und 92 AEUV.
C-591/17R epublik Österreich gegen Bundesrepublik Deutschland