Auf die persönliche Anhörung des Mj (§ 105 Abs 1 AußStrG) darf im Obsorgeverfahren nur verzichtet werden, wenn eine der beiden Ausnahmen gem § 105 Abs 2 AußStrG vorliegt. Ansonsten begründet die unterbliebene Anhörung einen erheblichen Verfahrensmangel, der vom OGH im Interesse des Kindeswohls auch dann wahrzunehmen ist, wenn ihn das RekG verneinte.
10 Ob 82/18h