Hat die Bank nach dem Tod des Erblassers dessen Konten gesperrt, genügt nach § 179 AußStrG die mit der Bestätigung der RK versehene Ausfertigung des EinantwortungsB zur Überwindung der Sperre. Ansprüche Dritter (hier: Legatar) auf die Konten sind gegen die Erbin im Rechtsweg auszutragen.