§ 21 Abs 2 StGB (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO)
Bei Zutreffen der entsprechenden Gefährlichkeitsprognose sowie der übrigen materiellen Voraussetzungen ist die Anordnung einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme zwingend vorgeschrieben. Mit der Einschätzung, eine Anhaltung in Strafhaft könne denselben Effekt wie die Anstaltsunterbringung bewirken, spricht die Beschwerde keine Nichtigkeit der Anstaltsunterbringung an.