Eine nationale gesetzliche Regelung, die unter bestimmten Bedingungen den Verlust der Staatsangehörigkeit dieses MS vorsieht und somit zum Verlust der Unionsbürgerschaft und der damit verbundenen Rechte führt, wenn die Betroffenen nicht auch noch die Staatsangehörigkeit eines anderen MS besitzen, ist mit Art 20 AEUV iVm Art 7 und 24 Charta vereinbar, sofern die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte bei der Beantragung eines Reisedokuments oder eines anderen Dokuments zum Nachweis der Staatsangehörigkeit inzident die Folgen des Verlusts der Staatsangehörigkeit prüfen und diese gegebenenfalls rückwirkend wiederherstellen können. Dabei müssen die Behörden und Gerichte feststellen können, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden MS, der auch den des Unionsbürgerstatus nach sich zieht, hinsichtlich seiner Folgen für die Betroffenen und gegebenenfalls ihrer Familienangehörigen aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.