Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht in Hinblick auf eine Vergewaltigung der möglichen Zurechnung einer Erfolgsqualifikation bei ungleichartiger Realkonkurrenz auf den Grund.
Rechtsgrundlagen: § 201 Abs 2 StGB
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht in Hinblick auf eine Vergewaltigung der möglichen Zurechnung einer Erfolgsqualifikation bei ungleichartiger Realkonkurrenz auf den Grund.
Rechtsgrundlagen: § 201 Abs 2 StGB
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