Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich klärend der Frage, ob das Instrument der Gehilfenhaftung in Hinblick auf Sanierungsarbeiten anzuwenden und somit dem Geschädigten aufgrund von Auswahlverschulden ein Schaden zuzurechnen ist.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB; § 1313a ABGB