Zusammenfassung: Der Autor befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Empfehlungen des EGMR an Staaten, bestimmte Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen, erlassen werden können. Stellen diese mangels aufschiebender Wirkung in menschenrechtlichen Verfahren einen tauglichen Rechtsschutz dar?
Rechtsgrundlagen: Art 34 EMRK; Art 39 Verfahrensordnung EGMR