Zusammenfassung: Die erkennende Instanz widmet sich in vorliegender Sache der Frage, ob die von Eventualfragen abweichende Sachverhaltsannahmen Gegenstand einer Tatsachenrüge sind.
Rechtsgrundlagen: § 314 StPO; § 345 StPO
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Zusammenfassung: Die erkennende Instanz widmet sich in vorliegender Sache der Frage, ob die von Eventualfragen abweichende Sachverhaltsannahmen Gegenstand einer Tatsachenrüge sind.
Rechtsgrundlagen: § 314 StPO; § 345 StPO
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