Zusammenfassung: Im Rahmen vorliegender Entscheidung geht die erkennende Instanz der Frage nach, ob die Ausnahmeregelung des § 77 Abs 2 ASGG auch für Anwaltskosten in der Rechtsschutzversicherung relevant ist.
Rechtsgrundlagen: Art 6.6.1. ARB; § 77 Abs 2 ASGG