Zusammenfassung: Auf dem Weg zu vorliegender Entscheidung wendet sich der erkennende Senat in Hinblick auf die Vorbereitung einer Beweisaufnahme der Frage zu, unter welchen Voraussetzungen eine Information "zur Kenntnis gelangt".
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 1 StPO
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