Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob bei einzelnen tatbestandsmäßigen Äußerungen im medienrechtlichen Kontext von einer Handlungseinheit auszugehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 StGB
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob bei einzelnen tatbestandsmäßigen Äußerungen im medienrechtlichen Kontext von einer Handlungseinheit auszugehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 StGB
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