Zusammenfassung: In gegenständlicher Sache befasst sich die erkennende Instanz eingehend mit den Schlüssigkeitserfordernissen einer Nichtigkeitsbeschwerde in Bezug auf eine Berufung zulasten des Angeklagten.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 10 StPO
Zusammenfassung: In gegenständlicher Sache befasst sich die erkennende Instanz eingehend mit den Schlüssigkeitserfordernissen einer Nichtigkeitsbeschwerde in Bezug auf eine Berufung zulasten des Angeklagten.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 10 StPO