Zusammenfassung: Das Höchstgericht stellt auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung eindeutig klar, dass es einer Arbeitslosenmeldung bedarf, um in das Privileg der sozialversicherungsrechtlichen Härtefallregelung zu kommen, die rein faktische Arbeitslosigkeit reicht daher nicht.
Rechtsgrundlagen: § 255 Abs 3a Z 2 ASVG