Zusammenfassung: Der erkennende Senat stellt mit Deutlichkeit fest, dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel des Berufungswerbers auf die in der Berufung enthaltenen Punkte zu beschränken und nicht auf weitere Nichtigkeitsgründe auszuweiten hat.
Rechtsgrundlagen: § 290 Abs 1 StPO
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