Zusammenfassung: Diese Entscheidung stellt mit aller Deutlichkeit fest, dass für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen von Wertpapier-Anlegern nicht nur das Verlangen einer Entschädigung vorzubringen, sondern auch der Nachweis der Verfügungsberechtigung zu erbringen ist.
Rechtsgrundlagen: § 23b WAG 1996