Zusammenfassung: Unter Bezugnahme auf die Zusicherung von bestimmten Eigenschaften einer Kaufsache geht die erkennende Instanz der Frage nach, ob eine "echte" oder eine "unechte" Garantie vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 922 ABGB
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Unter Bezugnahme auf die Zusicherung von bestimmten Eigenschaften einer Kaufsache geht die erkennende Instanz der Frage nach, ob eine "echte" oder eine "unechte" Garantie vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 922 ABGB
Schlagwörter: