Zusammenfassung: Gegenständlich analysiert der OGH die Frage, ob das Rücktrittsrecht nach KSchG dem Mieter auch dann zusteht, wenn ein Vertragsverhältnis aufrecht und er zu einer Vereinbarung über die Auflösung des Mietvertrags verhalten worden ist.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 KSchG
Schlagwörter: