Zusammenfassung: Der erkennende Fachsenat klärt auf dem Weg zu seiner Entscheidung Fragen in Hinblick auf die Natur der "langen" Frist von drei Monaten für einen Fortführungsantrag nach § 195 Abs 2 StPO und stellt dahingehend fest, dass diese durch die Zustellung an ein Opfer nicht verlängert wird.
Rechtsgrundlagen: § 195 Abs 2 StPO