Zusammenfassung: Der OGH wendet sich auf dem Weg zu dieser Entscheidung der Frage zu, ob der Unterhaltsschuldner im Einstellungsverfahren Parteistellung genießt und daher auch rechtsmittellegitimiert ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 AußStrG
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Zusammenfassung: Der OGH wendet sich auf dem Weg zu dieser Entscheidung der Frage zu, ob der Unterhaltsschuldner im Einstellungsverfahren Parteistellung genießt und daher auch rechtsmittellegitimiert ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 AußStrG
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