Zusammenfassung: Vorliegend geht die erkennende Instanz der Frage nach, ob eine Sanktionsrüge in Form der Differenzierung zwischen Versuch und Vollendung eines Straftatbestandes auch im Wege einer Berufung bekämpfbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 1 StPO; § 15 StGB