Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht der erkennende Senat der Frage nach, ob auch ausschwärmende Hühner zu duldende Immissionen darstellen und somit unter Zugrundelegung der Ortsüblichkeit nachbarrechtlich zu dulden sind.
Rechtsgrundlagen: § 364 Abs 2 ABGB
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