Zusammenfassung: Auf Grundlage einer Entscheidung des LG St.Pölten erhellt der erkennende Senat die Frage, wie sich pauschale Zustimmungserklärungen in Bezug auf künftige Freiheitsbeschränkungen beurteilen, wenn vor mehreren Jahren eine nunmehr nicht mehr einsichtsfähige Person am Verlassen seines Bettes gehindert werden soll.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 2 HeimAufG