Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass das Vorliegen von Berufsschutz der Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Härtefallregel in Hinblick auf eine beantragte Berufsunfähigkeitspension gedanklich entgegensteht.
Rechtsgrundlagen: § 255 Abs 3a ASVG; § 255 Abs 3b ASVG