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Erneuerungsantrag als subsidiärer Rechtsbehelf

StrafprozessrechtJudikaturDr. Christoph Brenn, HR d. OGH; Dr. Helge Hoch, HR d. OGH; Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz, Sen.-Präs. d. OGH; Dr. Ronald Rohrer, Vize-Präs. d. OGH (Bearbeitung EvBl)EvBl 2011/41EvBl 2011, 274 - 275 Heft 6 v. 15.3.2011

Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH in verfahrensgegenständlicher Sache eindeutig fest, dass ein Erneuerungsantrag lediglich subsidiär zu ordentlichen Rechtsmitteln zulässig eingebracht werden kann.

Rechtsgrundlagen: § 363a StPO

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