Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung wendet sich der OGH in Hinblick auf einen Vergewaltigungstatbestand der Auswirkung einer faktischen Nichtdurchführung des Beweisverfahrens zu.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 4 StPO
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Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung wendet sich der OGH in Hinblick auf einen Vergewaltigungstatbestand der Auswirkung einer faktischen Nichtdurchführung des Beweisverfahrens zu.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 4 StPO
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