Zusammenfassung: Im vorliegenden Beitrag wird auf das VfGH-Urteil G 80/10 vom 1.7.2011 hingewiesen, welches die Anträge des VwGH zur Aufhebung des § 19a Abs 2a Satz 1 BEinstG, in eventu § 8 Abs 2 BEinstG behandelt und prüft, ob die Berufungskommission zur Entscheidung in letzter Instanz befugt ist.
Rechtsgrundlagen: § 19a BEinstG; § 8 Abs 2 BEinstG; Art 20 Abs 2 B-VG