Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidung wendet sich der EGMR der Frage zu, ob in Hinblick auf ein Asylverfahren der Beschwerdeführer dann noch Grund für sein Vorbringen hat, wenn aufgrund einer Zusage keine Abschiebung ohne vollständige Prüfung seines Asylvorbringens durchgeführt wird.
Rechtsgrundlagen: Art 37 EMRK