Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob iZm den notwendigen Haftvoraussetzungen aufgrund dringenden Tatverdachts eine Grundrechtsbeschwerde zulässig ist, wenn das erstinstanzliche Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Abs 1 lit a EMRK