Zusammenfassung: In Zusammenhang mit der Übertragung einer Liegenschaft stellt der OGH in vorliegender Sache klar, dass es für den Nachweis der Echtheit einer Unterschrift nicht einer doppelten Beglaubigung von Titelurkunde und Aufsandungserklärung bedarf.
Rechtsgrundlagen: § 31 GBG; § 32 GBG