Zusammenfassung: In Hinblick auf die Geltendmachung sekundärer vertraglicher Ansprüche hatte sich die erkennende Instanz mit dem Zuständigkeitstatbestand des Art 5 Nr. 1 EuGVVO zu befassen.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Nr 1 EuGVVO
Schlagwörter:
Zusammenfassung: In Hinblick auf die Geltendmachung sekundärer vertraglicher Ansprüche hatte sich die erkennende Instanz mit dem Zuständigkeitstatbestand des Art 5 Nr. 1 EuGVVO zu befassen.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Nr 1 EuGVVO
Schlagwörter: