Zusammenfassung: Die erkennende Instanz setzt sich mit seiner Entscheidung differenzierend mit der Konkurrenz zwischen Verwendungsanspruch und Kondiktion in Hinblick auf die Frage auseinander, ob sowohl Schuldner als auch Zahlungsempfänger gleichermaßen haften.
Rechtsgrundlagen: § 1042 ABGB; § 1431 ABGB