Zusammenfassung: In Hinblick auf die Wahl des Vorsitzenden der Generalversammlung hatte sich der OGH in vorliegender Sache mit der Nichtigkeit entsprechender Beschlüsse und mit einem Sonderrecht auf Geschäftsführung aufgrund des Gesellschaftsvertrags zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 GmbHG; § 39 Abs 1 GmbHG