Zusammenfassung: In entschiedener Sache hatte sich die erkennende Instanz mit der Frage auseinanderzusetzen, wie sich die Weigerung betreffend die Durchführung einer Heilbehandlung auf den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension auswirkt. Wen trifft die Beweislast, ob die Heilbehandlung die Erwerbsunfähigkeit beseitigt hätte?
Rechtsgrundlagen: § 133 Abs 2 GSVG