Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich der Frage klärend zu, unter welchen Voraussetzungen eine nach SGG begangene Tat, vor allem auch in Hinblick auf entsprechende Grenzmengen, als Vortat im Regime des SMG gewertet werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 28a Abs 2 Z 1 SMG
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